Vorsorgevollmacht
Schon heute bestimmen, was später einmal geschehen soll!
Jeder von uns kann einmal durch Unfall, Krankheit oder Alter auf die Fürsorge und Hilfe anderer Menschen angewiesen sein. Aber wer sollen diese anderen sein, Verwandte, Freunde?
Um spätere Lebensentscheidungen schon in gesunden Tagen selbst mitzubestimmen, können Sie im Voraus Wünsche und Richtlinien festlegen, z.B. in Form einer Vorsorgevollmacht.
Es handelt sich hierbei um eine besondere Form der Vollmacht, mit der Sie bestimmen können, dass der Bevollmächtigte erst dann vertretungsberechtigt wird, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.
Die (Vorsorge)Vollmacht ist eine private Absprache zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Sie erspart den staatlichen Eingriff einer gesetzlichen Betreuung.
Was ist zu beachten?
Die Erteilung einer Vollmacht setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.
Die Form sollte immer schriftlich sein. Im Idealfall wird eine individuelle Vollmacht erstellt, in der der Vollmachtgeber seine ganz persönlichen Wünsche vermerkt. Aber auch Vordrucke sind rechtswirksam. Der Verkauf von vorhandenem Grundbesitz ist nur mit einer notariell beurkundeten Vollmacht möglich.
Auswahl des Bevollmächtigten:
Da der Bevollmächtigte als Vertreter des Vollmachtgebers handelt und nicht vom Gericht bestellt und überwacht wird, ist die richtige Auswahl besonders wichtig, d.h., neben der besonderen Vertrauenswürdigkeit ist auch die Eignung des Bevollmächtigten für die Aufgabe erforderlich.
Auch der Bevollmächtigte muss in vollem Umfang geschäftsfähig sein.
Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, die sich in diesem Fall kontrollieren oder für verschiedene Aufgaben zuständig sind. Sie können bestimmen, ob die Bevollmächtigten nur gemeinschaftlich oder jeder für sich alleine handeln soll.
Das Grundverhältnis:
Die Vollmacht legitimiert den Bevollmächtigten gegenüber Dritten.
Sie gilt nur für Angelegenheiten, die in ihr benannt sind, z.B. Verwaltung des Vermögens oder Gesundheitsfürsorge.
Ganz persönliche Wünsche und Anweisungen, die der Bevollmächtigte beachten muss, sollten Sie in einem seperaten Papier festhalten, dem sogenannten Grundverhältnis.
An diese Pflichten muss sich der Bevollmächtigte im Innenverhältnis halten, einem Dritten jedoch, wird das Papier nicht vorgelegt.
Sie enthält jedoch nicht die Wünsche und Anweisungen des Vollmachtgebers.
In ihm können dem Bevollmächtigten anhand der persönlichen Wünsche Richtlinien vorgegeben werden, z.B. Auswahl der Einrichtung, Versorgung der Haustiere.
Inkrafttreten der Vollmacht:
Sie sollten sicherstellen, dass die Vollmacht im Bedarfsfall auch aufgefunden wird und dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden kann. Am besten ist die Aushändigung an eine Vertrauensperson oder Hinterlegung bei der Bundesnotarkammer.
Weiter Informationen zur (Vorsorge)Vollmacht und zur Patientenverfügung erhalten Sie bei uns.